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§ 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Revision und Arbeitgeberkontrolle

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§ 24 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Revision und Arbeitgeberkontrolle

1. Die Familienausgleichskassen sind jährlich mindestens ein Mal zu revidieren. Die Kosten gehen zu Lasten der Familienausgleichskasse.

2. Die Familienausgleichskassen haben die ihnen angeschlossenen Personen gemäss § 3 lit. a-c periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren.

3. Die Revisionsorgane sowie die Kontrollorgane für die Arbeitgeberkontrollen haben die Anforderungen gemäss AHVG und dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zu erfüllen.

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