820.100
CH-BS
§ 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Revision und Arbeitgeberkontrolle
Organisation
§ 24 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Revision und Arbeitgeberkontrolle
1. Die Familienausgleichskassen sind jährlich mindestens ein Mal zu revidieren. Die Kosten gehen zu Lasten der Familienausgleichskasse.
2. Die Familienausgleichskassen haben die ihnen angeschlossenen Personen gemäss § 3 lit. a-c periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren.
3. Die Revisionsorgane sowie die Kontrollorgane für die Arbeitgeberkontrollen haben die Anforderungen gemäss AHVG und dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zu erfüllen.