820.100
CH-BS
§ 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Berichterstattung
Organisation
§ 23 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Berichterstattung
1. Für die Familienausgleichskassen gilt das Rechnungsjahr der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung als Berichtsjahr.
2. Die Familienausgleichskassen haben die Revisorenberichte ohne Verzug, die Jahresberichte bis 30. September des folgenden Jahres dem zuständigen Departement einzureichen.