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§ 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Berichterstattung

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§ 23 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Berichterstattung

1. Für die Familienausgleichskassen gilt das Rechnungsjahr der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung als Berichtsjahr.

2. Die Familienausgleichskassen haben die Revisorenberichte ohne Verzug, die Jahresberichte bis 30. September des folgenden Jahres dem zuständigen Departement einzureichen.

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