820.100
CH-BS
§ 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Mitgliederwechsel
Organisation
§ 22 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Mitgliederwechsel
1. Der Wechsel in der Mitgliedschaft zwischen Familienausgleichskassen ist jährlich auf den 1. Januar zulässig. Die Übertritte sind der bisher zuständigen Familienausgleichskasse bis 31. August des Vorjahres zu melden.