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§ 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Mitgliederwechsel

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§ 22 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Mitgliederwechsel

1. Der Wechsel in der Mitgliedschaft zwischen Familienausgleichskassen ist jährlich auf den 1. Januar zulässig. Die Übertritte sind der bisher zuständigen Familienausgleichskasse bis 31. August des Vorjahres zu melden.

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