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§ 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Kassenzugehörigkeit Erwerbstätiger

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§ 21 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Kassenzugehörigkeit Erwerbstätiger

1. Die diesem Gesetz unterstellten Personen gemäss § 3 lit. a-c haben sich ohne Verzug bei der für sie zuständigen Familienausgleichskasse zu melden. Für Personen, die nicht einer anerkannten beruflichen oder zwischenberuflichen Familienausgleichskasse angehören, richtet sich die Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 AHVG. Führt die betreffende Ausgleichskasse keine Familienausgleichskasse, haben sie sich bei der Familienausgleichskasse Basel-Stadt anzumelden.

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