§ 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Aufgaben der Familienausgleichskasse Basel-Stadt
§ 20 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Aufgaben der Familienausgleichskasse Basel-Stadt
1. Der Familienausgleichskasse Basel-Stadt obliegen die Aufgaben gemäss § 18 und überdies insbesondere
a) * Erfassung und Kontrolle aller diesem Gesetz nach §§ 3 und 5 unterstellten Personen, die keiner anderen Familienausgleichskasse angehören;
b) Ausrichtung von Familienzulagen an Nichterwerbstätige, entweder direkt an die anspruchsberechtigte Person oder bei Sozialhilfebezügern an die Sozialhilfe zur Weiterleitung;
c) Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes und der Erlass von Feststellungsverfügungen über die Anspruchsberechtigung, sofern nicht eine andere Familienausgleichskasse zuständig ist;
d) Kontrolle der Erfassung aller dem Gesetz unterstellten Personen gemäss § 3;
e) Führung des Zentralregisters;
f) Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen betreffend Abrechnungspflicht von Zweigniederlassungen. Für die Vereinbarung gelten die Weisungen des zuständigen Departements.
2. Der Regierungsrat bestimmt auf Antrag der Familienausgleichskasse Basel-Stadt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Beitragssatz sowie die Leistungsverpflichtungen.