820.100
CH-BS
§ 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Familienausgleichskasse Basel-Stadt
Organisation
§ 19 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Familienausgleichskasse Basel-Stadt
1. Die als Familienausgleichskasse Basel-Stadt bezeichnete kantonale Kasse ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt und untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.
2. Mit der Führung dieser Familienausgleichskasse wird die AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt betraut. Die für letztere geltenden organisatorischen Vorschriften finden auf die Familienausgleichskasse Basel-Stadt sinngemässe Anwendung. Die Familienausgleichskasse Basel-Stadt hat der AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt die ihr dadurch entstehenden Aufwendungen zu vergüten.