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§ 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Aufgaben der Familienausgleichskassen

Organisation
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§ 18 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Aufgaben der Familienausgleichskassen

1. Die Familienausgleichskassen haben insbesondere folgende Aufgaben

a) * Information der angeschlossenen Arbeitgebenden und Personen über die Durchführung der Familienzulagen;

b) * Anschluss der Arbeitgebenden gemäss § 3 lit. a und Personen gemäss § 3 lit. b und c;

c) Entscheidung über Gesetzesunterstellung, Anspruchsberechtigung und Beitragspflicht;

d) Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie Sicherstellung von angemessenen Schwankungsreserven;

e) Berechnung und Festsetzung von Familienzulagen;

f) * Ausrichtung von Familienzulagen, entweder direkt an die anspruchsberechtigte Person oder bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an die Arbeitgebenden zur Weiterleitung;

g) Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen mit den ihnen angeschlossenen Personen gemäss § 3 lit. a-c;

h) unverzügliche Meldung der von ihnen zu erfassenden Personen gemäss § 3 lit. a-c an die kantonale Familienausgleichskasse zu Handen des Zentralregisters;

i) unverzügliche Meldung aller Wechsel in der Mitgliedschaft mit Angabe des Eintritts- bzw. des Austrittsdatums an die kantonale Familienausgleichskasse zu Handen des Zentralregisters;

j) Erlass von Verfügungen und Einspracheentscheiden;

k) Lieferung der statistischen Angaben für Bund und Kanton an die Familienausgleichskasse Basel-Stadt.

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