§ 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Aufgaben der Familienausgleichskassen
§ 18 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Aufgaben der Familienausgleichskassen
1. Die Familienausgleichskassen haben insbesondere folgende Aufgaben
a) * Information der angeschlossenen Arbeitgebenden und Personen über die Durchführung der Familienzulagen;
b) * Anschluss der Arbeitgebenden gemäss § 3 lit. a und Personen gemäss § 3 lit. b und c;
c) Entscheidung über Gesetzesunterstellung, Anspruchsberechtigung und Beitragspflicht;
d) Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie Sicherstellung von angemessenen Schwankungsreserven;
e) Berechnung und Festsetzung von Familienzulagen;
f) * Ausrichtung von Familienzulagen, entweder direkt an die anspruchsberechtigte Person oder bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an die Arbeitgebenden zur Weiterleitung;
g) Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen mit den ihnen angeschlossenen Personen gemäss § 3 lit. a-c;
h) unverzügliche Meldung der von ihnen zu erfassenden Personen gemäss § 3 lit. a-c an die kantonale Familienausgleichskasse zu Handen des Zentralregisters;
i) unverzügliche Meldung aller Wechsel in der Mitgliedschaft mit Angabe des Eintritts- bzw. des Austrittsdatums an die kantonale Familienausgleichskasse zu Handen des Zentralregisters;
j) Erlass von Verfügungen und Einspracheentscheiden;
k) Lieferung der statistischen Angaben für Bund und Kanton an die Familienausgleichskasse Basel-Stadt.