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§ 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Anerkennung beruflicher und zwischenberuflicher Familienausgleichskassen

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§ 16 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Anerkennung beruflicher und zwischenberuflicher Familienausgleichskassen

1. Familienausgleichskassen werden vom Regierungsrat anerkannt, wenn sie

a) die gesetzlichen Mindestleistungen einhalten;

b) * gesamtschweizerisch mindestens 300 Arbeitgebende mit zusammen mindestens 2'000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umfassen und davon mindestens 30 Arbeitgebende Sitz im Kanton Basel-Stadt haben;

c) Gewähr für eine geordnete Geschäftsführung bieten.

2. Sind die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 nicht mehr erfüllt, ist die Anerkennung vom Regierungsrat zu widerrufen.

3. Die Familienausgleichskassen haben ein Kassenreglement zu erstellen, das die Aufgaben und Leistungen sowie die Durchführungsbestimmungen regelt. Das Kassenreglement und alle seine Änderungen sind vom Regierungsrat zu genehmigen.

4. Neue Familienausgleichskassen können lediglich auf Jahresbeginn gegründet werden. Entsprechende Begehren sind mit den erforderlichen Unterlagen bis 30. September des Vorjahres an den Regierungsrat zu stellen.

5. Beschlüsse über Zusammenschluss oder Auflösung anerkannter Familienausgleichskassen sind durch den Regierungsrat zu genehmigen.

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