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§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Pflichten der anspruchsberechtigten Personen

Familienzulagen für Nichterwerbstätige
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§ 13 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Pflichten der anspruchsberechtigten Personen

1. Die nichterwerbstätigen Personen haben die Familienzulagen bei der kantonalen Familienausgleichskasse zu beantragen. Für Personen, die Sozialhilfe beziehen, ist der Anspruch durch die Sozialhilfe geltend zu machen und von der Sozialhilfe auszuzahlen.

2. Die für die Ausrichtung der Familienzulagen notwendigen Angaben sowie Dokumente sind von den anspruchsberechtigten Personen der für sie zuständigen Behörde ohne Verzug zur Verfügung zu stellen.

3. Tatsachen, welche den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen, haben die anspruchsberechtigten Personen der für sie zuständigen Stelle ohne Verzug mitzuteilen.

4. Mehrkosten auf Grund einer Verletzung von Mitwirkungspflichten können den Säumigen auferlegt werden.

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