Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.100 CH-BS

§ 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Pflichten der anspruchsberechtigten Personen

Familienzulagen für Erwerbstätige
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Pflichten der anspruchsberechtigten Personen

1. Personen, die Familienzulagen beanspruchen, haben diese bei der zuständigen Familienausgleichskasse zu beantragen; vorbehalten ist § 10 Abs.1 lit. b.

2. Die anspruchsberechtigten Personen haben Tatsachen, welche den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen, dem Arbeitgeber oder der zuständigen Familienausgleichskasse ohne Verzug mitzuteilen.

3. Mehrkosten auf Grund einer Verletzung von Mitwirkungspflichten können den Säumigen auferlegt werden.

← § 10 Familienzulagengesetz, EG FamZG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Zweck § 12 Familienzulagengesetz, EG FamZG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →