820.100
CH-BS
§ 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Pflichten der anspruchsberechtigten Personen
Familienzulagen für Erwerbstätige
§ 11 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Pflichten der anspruchsberechtigten Personen
1. Personen, die Familienzulagen beanspruchen, haben diese bei der zuständigen Familienausgleichskasse zu beantragen; vorbehalten ist § 10 Abs.1 lit. b.
2. Die anspruchsberechtigten Personen haben Tatsachen, welche den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen, dem Arbeitgeber oder der zuständigen Familienausgleichskasse ohne Verzug mitzuteilen.
3. Mehrkosten auf Grund einer Verletzung von Mitwirkungspflichten können den Säumigen auferlegt werden.