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§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Pflichten der unterstellten Personen

Familienzulagen für Erwerbstätige
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§ 10 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Pflichten der unterstellten Personen

1. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet

a) ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über den Anspruch auf Familienzulagen zu informieren;

b) Ansprüche ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu machen.

2. Die für die Ausrichtung der Familienzulagen notwendigen Angaben sowie Dokumente haben die Arbeitgebenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender nach Art. 11 lit. b FamZG sowie die Selbstständigerwerbenden der zuständigen Familienausgleichskasse ohne Verzug zur Verfügung zu stellen.

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