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820.100 CH-BS

§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Zweck

1. Das Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und legt ergänzende kantonale Leistungen fest.

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