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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Zweck

41 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (41)

§ 1 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 2 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 3 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 4 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 5 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 6 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 7 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 8 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 9 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 10 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 11 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 12 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 13 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 14 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 15 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 16 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 17 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 18 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 19 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 20 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 21 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 22 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 23 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 24 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 25 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 26 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 27 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 27a Familienzulagengesetz, EG FamZG § 27b Familienzulagengesetz, EG FamZG § 27c Familienzulagengesetz, EG FamZG § 27d Familienzulagengesetz, EG FamZG § 28 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 29 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 30 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 31 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 32 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 33 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 34 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 35 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 36 Familienzulagengesetz, EG FamZG § 37 Familienzulagengesetz, EG FamZG

Gesetzestext (41 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und legt ergänzende kantonale Leistungen fest.

Allgemeine Bestimmungen

1. Soweit dieses Gesetz keine Regelung vorsieht, finden die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Anwendung.

Allgemeine Bestimmungen

1. Dem Gesetz sind vorbehältlich Art. 18 FamZG unterstellt

a) alle Arbeitgebenden, die nach Art. 11 lit. a FamZG beitragspflichtig sind und im Kanton Basel-Stadt ihren Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung nach Art. 9 FamZV haben; vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen betreffend Zweigniederlassungen gemäss § 20 dieses Gesetzes.

b) alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender nach Art. 11 lit. b FamZG, sofern die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kanton Basel-Stadt für die AHV erfasst sind;

c) alle Selbstständigerwerbenden nach Art. 11 Abs. 1 lit. c FamZG, die im Kanton Basel-Stadt Geschäftssitz oder, wenn ein solcher fehlt, Wohnsitz haben und in diesem Kanton für die AHV erfasst sind.

Höhe der Familienzulagen; Anpassung der Ansätze

1. Die Kinderzulage beträgt mindestens 275 Franken, die Ausbildungszulage mindestens 325 Franken pro Monat je anspruchsberechtigtes Kind.

2. Wird die Schwelle gemäss Art. 5 Abs. 3 FamZG zur Anpassung der Mindestansätze an die Teuerung erreicht, so legt der Regierungsrat dem Grossen Rat einen Ratschlag über die Anpassung der kantonalen Mindestansätze an die Teuerung vor.

Familienzulagen für Erwerbstätige

1. Anspruch auf Familienzulagen gemäss Art. 13 FamZG haben

a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebenden, die diesem Gesetz unterstellt sind;

b) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender nach Art. 11 lit. b FamZG, sofern die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kanton Basel-Stadt für die AHV erfasst sind.

2. Selbstständigerwerbende, die diesem Gesetz unterstellt sind.

Familienzulagen für Erwerbstätige

1. Die Anspruchskonkurrenz richtet sich nach Art. 7 FamZG und Art. 11 FamZV.

Familienzulagen für Erwerbstätige

1. Der Anspruch Selbstständigerwerbender auf Familienzulagen richtet sich nach Art. 13 FamZG.

Familienzulagen für Erwerbstätige

1. Auf Nachforderung und Rückerstattung von Familienzulagen Selbstständigerwerbender ist Art. 1 FamZG anwendbar.

Familienzulagen für Erwerbstätige

1. Jede Familienausgleichskasse sorgt dafür, dass die ihr angeschlossenen Personen gemäss § 3 lit. a-c sowie deren Arbeitnehmende über die Durchführung der Familienzulagen ausreichend informiert sind.

Familienzulagen für Erwerbstätige

1. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet

a) ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über den Anspruch auf Familienzulagen zu informieren;

b) Ansprüche ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu machen.

2. Die für die Ausrichtung der Familienzulagen notwendigen Angaben sowie Dokumente haben die Arbeitgebenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender nach Art. 11 lit. b FamZG sowie die Selbstständigerwerbenden der zuständigen Familienausgleichskasse ohne Verzug zur Verfügung zu stellen.

Familienzulagen für Erwerbstätige

1. Personen, die Familienzulagen beanspruchen, haben diese bei der zuständigen Familienausgleichskasse zu beantragen; vorbehalten ist § 10 Abs.1 lit. b.

2. Die anspruchsberechtigten Personen haben Tatsachen, welche den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen, dem Arbeitgeber oder der zuständigen Familienausgleichskasse ohne Verzug mitzuteilen.

3. Mehrkosten auf Grund einer Verletzung von Mitwirkungspflichten können den Säumigen auferlegt werden.

Familienzulagen für Nichterwerbstätige

1. Der Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige richtet sich nach Art. 19 FamZG sowie Art. 16 und 17 FamZV.

2. Personen gemäss § 5, welche AHV-rechtlich als erwerbstätig gelten, aber das Mindesteinkommen gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht erreichen, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige.

Familienzulagen für Nichterwerbstätige

1. Die nichterwerbstätigen Personen haben die Familienzulagen bei der kantonalen Familienausgleichskasse zu beantragen. Für Personen, die Sozialhilfe beziehen, ist der Anspruch durch die Sozialhilfe geltend zu machen und von der Sozialhilfe auszuzahlen.

2. Die für die Ausrichtung der Familienzulagen notwendigen Angaben sowie Dokumente sind von den anspruchsberechtigten Personen der für sie zuständigen Behörde ohne Verzug zur Verfügung zu stellen.

3. Tatsachen, welche den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen, haben die anspruchsberechtigten Personen der für sie zuständigen Stelle ohne Verzug mitzuteilen.

4. Mehrkosten auf Grund einer Verletzung von Mitwirkungspflichten können den Säumigen auferlegt werden.

Familienzulagen für Nichterwerbstätige

1. Haben zwei Nichterwerbstätige gemäss § 12 Anspruch auf Familienzulagen, so richtet sich der vollstreckbare Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 lit. a-f FamZG. Haben beide Nichterwerbstätigen kein AHV-pflichtiges Einkommen, besteht der vollstreckbare Anspruch bei derjenigen Person, die zuletzt AHV-pflichtiges Einkommen erzielt hat.

Organisation

1. Durchführungsorgane sind

a) die vom Kanton anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen;

b) die kantonalen Familienausgleichskassen;

c) die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.

Organisation

1. Familienausgleichskassen werden vom Regierungsrat anerkannt, wenn sie

a) die gesetzlichen Mindestleistungen einhalten;

b) * gesamtschweizerisch mindestens 300 Arbeitgebende mit zusammen mindestens 2'000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umfassen und davon mindestens 30 Arbeitgebende Sitz im Kanton Basel-Stadt haben;

c) Gewähr für eine geordnete Geschäftsführung bieten.

2. Sind die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 nicht mehr erfüllt, ist die Anerkennung vom Regierungsrat zu widerrufen.

3. Die Familienausgleichskassen haben ein Kassenreglement zu erstellen, das die Aufgaben und Leistungen sowie die Durchführungsbestimmungen regelt. Das Kassenreglement und alle seine Änderungen sind vom Regierungsrat zu genehmigen.

4. Neue Familienausgleichskassen können lediglich auf Jahresbeginn gegründet werden. Entsprechende Begehren sind mit den erforderlichen Unterlagen bis 30. September des Vorjahres an den Regierungsrat zu stellen.

5. Beschlüsse über Zusammenschluss oder Auflösung anerkannter Familienausgleichskassen sind durch den Regierungsrat zu genehmigen.

Organisation

1. Die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen gemäss § 15 lit. c dieses Gesetzes lassen sich bei der Familienausgleichskasse Basel-Stadt registrieren.

Organisation

1. Die Familienausgleichskassen haben insbesondere folgende Aufgaben

a) * Information der angeschlossenen Arbeitgebenden und Personen über die Durchführung der Familienzulagen;

b) * Anschluss der Arbeitgebenden gemäss § 3 lit. a und Personen gemäss § 3 lit. b und c;

c) Entscheidung über Gesetzesunterstellung, Anspruchsberechtigung und Beitragspflicht;

d) Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie Sicherstellung von angemessenen Schwankungsreserven;

e) Berechnung und Festsetzung von Familienzulagen;

f) * Ausrichtung von Familienzulagen, entweder direkt an die anspruchsberechtigte Person oder bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an die Arbeitgebenden zur Weiterleitung;

g) Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen mit den ihnen angeschlossenen Personen gemäss § 3 lit. a-c;

h) unverzügliche Meldung der von ihnen zu erfassenden Personen gemäss § 3 lit. a-c an die kantonale Familienausgleichskasse zu Handen des Zentralregisters;

i) unverzügliche Meldung aller Wechsel in der Mitgliedschaft mit Angabe des Eintritts- bzw. des Austrittsdatums an die kantonale Familienausgleichskasse zu Handen des Zentralregisters;

j) Erlass von Verfügungen und Einspracheentscheiden;

k) Lieferung der statistischen Angaben für Bund und Kanton an die Familienausgleichskasse Basel-Stadt.

Organisation

1. Die als Familienausgleichskasse Basel-Stadt bezeichnete kantonale Kasse ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt und untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.

2. Mit der Führung dieser Familienausgleichskasse wird die AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt betraut. Die für letztere geltenden organisatorischen Vorschriften finden auf die Familienausgleichskasse Basel-Stadt sinngemässe Anwendung. Die Familienausgleichskasse Basel-Stadt hat der AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt die ihr dadurch entstehenden Aufwendungen zu vergüten.

Organisation

1. Der Familienausgleichskasse Basel-Stadt obliegen die Aufgaben gemäss § 18 und überdies insbesondere

a) * Erfassung und Kontrolle aller diesem Gesetz nach §§ 3 und 5 unterstellten Personen, die keiner anderen Familienausgleichskasse angehören;

b) Ausrichtung von Familienzulagen an Nichterwerbstätige, entweder direkt an die anspruchsberechtigte Person oder bei Sozialhilfebezügern an die Sozialhilfe zur Weiterleitung;

c) Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes und der Erlass von Feststellungsverfügungen über die Anspruchsberechtigung, sofern nicht eine andere Familienausgleichskasse zuständig ist;

d) Kontrolle der Erfassung aller dem Gesetz unterstellten Personen gemäss § 3;

e) Führung des Zentralregisters;

f) Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen betreffend Abrechnungspflicht von Zweigniederlassungen. Für die Vereinbarung gelten die Weisungen des zuständigen Departements.

2. Der Regierungsrat bestimmt auf Antrag der Familienausgleichskasse Basel-Stadt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Beitragssatz sowie die Leistungsverpflichtungen.

Organisation

1. Die diesem Gesetz unterstellten Personen gemäss § 3 lit. a-c haben sich ohne Verzug bei der für sie zuständigen Familienausgleichskasse zu melden. Für Personen, die nicht einer anerkannten beruflichen oder zwischenberuflichen Familienausgleichskasse angehören, richtet sich die Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 AHVG. Führt die betreffende Ausgleichskasse keine Familienausgleichskasse, haben sie sich bei der Familienausgleichskasse Basel-Stadt anzumelden.

Organisation

1. Der Wechsel in der Mitgliedschaft zwischen Familienausgleichskassen ist jährlich auf den 1. Januar zulässig. Die Übertritte sind der bisher zuständigen Familienausgleichskasse bis 31. August des Vorjahres zu melden.

Organisation

1. Für die Familienausgleichskassen gilt das Rechnungsjahr der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung als Berichtsjahr.

2. Die Familienausgleichskassen haben die Revisorenberichte ohne Verzug, die Jahresberichte bis 30. September des folgenden Jahres dem zuständigen Departement einzureichen.

Organisation

1. Die Familienausgleichskassen sind jährlich mindestens ein Mal zu revidieren. Die Kosten gehen zu Lasten der Familienausgleichskasse.

2. Die Familienausgleichskassen haben die ihnen angeschlossenen Personen gemäss § 3 lit. a-c periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren.

3. Die Revisionsorgane sowie die Kontrollorgane für die Arbeitgeberkontrollen haben die Anforderungen gemäss AHVG und dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zu erfüllen.

Finanzierung und Lastenausgleich

1. Die Familienzulagen, die Verwaltungskosten der Familienausgleichskassen sowie die Äufnung der Schwankungsreserven werden finanziert durch Beiträge der Personen gemäss § 3 lit. a-c.

2. Alle Beitragspflichtigen gemäss Abs. 1 bilden je Familienausgleichskasse eine Solidargemeinschaft mit identischem Beitragssatz. Jede Familienausgleichskasse legt den Beitragssatz selbst fest.

3. Die Beitragspflicht der Selbstständigerwerbenden richtet sich nach Art. 16 Abs. 4 FamZG.

4. Auf Nachforderung und Rückerstattung von Beiträgen Selbstständigerwerbenden ist Art. 1 FamZG anwendbar.

Finanzierung und Lastenausgleich

1. Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden durch den Kanton finanziert. Für Nichterwerbstätige, die Sozialhilfe beziehen, werden sie durch die Einwohnergemeinden, in der Stadt Basel durch den Kanton finanziert.

Finanzierung und Lastenausgleich

1. Die Familienausgleichskassen sind von sämtlichen Kantons- und Gemeindesteuern befreit.

Finanzierung und Lastenausgleich

1. Unter den gemäss § 15 zugelassenen Familienausgleichskassen wird pro Kalenderjahr ein Lastenausgleich für die Familienzulagen durchgeführt.

Finanzierung und Lastenausgleich

1. Die Familienausgleichskassen, die eine Mehrbelastung aus den Zulagenzahlungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder an Selbständigerwerbende aufweisen, erhalten einen jährlichen Ausgleichsbeitrag. Als Grundlage für die Berechnung dieses Beitrags dient der Lastenausgleichssatz.

1bis. Zur Ermittlung des für das entsprechende Kalenderjahr massgebenden Lastenausgleichssatzes werden von allen Familienausgleichskassen einerseits die beitragspflichtige Einkommenssumme und andererseits das Total der gemäss gesetzlichem Umfang geleisteten Familienzulagen ermittelt.

2. Das Total der Familienzulagen im Verhältnis zur Einkommenssumme ergibt den in Prozenten ausgedrückten Lastenausgleichssatz. Der Risikosatz der einzelnen Kasse ergibt sich aufgrund der gleichen Berechnung auf Kassenebene.

2bis. Die beitragspflichtige Einkommenssumme ist gleich der Lohnsumme der Arbeitnehmenden, inklusive derjenigen ohne beitragspflichtige Arbeitgebenden, und der beitragspflichtigen Summe der Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, beides berechnet gemäss AHV-Gesetzgebung.

3. Der Ausgleichsbeitrag wird ausgerichtet, wenn das Vermögen der Familienausgleichskasse nicht über dem Betrag der jährlichen Zulagenzahlungen liegt. Der Ausgleichsbeitrag ist nicht höher als die Mehrbelastung.

Finanzierung und Lastenausgleich

1. Die Familienausgleichskassen entrichten eine jährliche Ausgleichsabgabe.

2. Das zuständige Departement setzt die Höhe der Ausgleichsabgabe fest.

Finanzierung und Lastenausgleich

1. Die vom zuständigen Departement bezeichnete Stelle erhebt die Ausgleichsabgaben und richtet die Ausgleichsbeiträge gestützt auf die Zahlen des Vorjahres aus.

2. Verspätet eintreffende Ausgleichsabgaben an den Lastenausgleich unterliegen einem Verzugszins.

3. Der Durchführungsstelle werden die ihr durch die Abwicklung des Lastenausgleichsverfahrens entstehenden Kosten von den zugelassenen Familienausgleichskassen zu gleichen Teilen vergütet.

4. Alle im Lastenausgleich beteiligten Kassen werden jährlich über die Ausgleichsrechnung informiert.

5. Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten.

Vollzug, Haftung, Strafbestimmungen, Rechtspflege

1. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem zuständigen Departement.

2. Es lässt sich beraten durch eine vom Regierungsrat auf seine Amtsdauer gewählte Kommission für Familienzulagen, in welcher neben den Arbeitgebenden und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch Eltern vertreten sein sollen.

Vollzug, Haftung, Strafbestimmungen, Rechtspflege

1. Verursachen Arbeitgebende, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender nach Art. 11 lit. b FamZG sowie Selbstständigerwerbende durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Familienausgleichskasse einen Schaden, haben sie diesen zu ersetzen. Art. 52 AHVG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sind sinngemäss anwendbar.

Vollzug, Haftung, Strafbestimmungen, Rechtspflege

1. Die Art. 87-91 AHVG sind anwendbar auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.

Vollzug, Haftung, Strafbestimmungen, Rechtspflege

1. Verursachen die Organe oder Angestellten der Familienausgleichskassen einen Schaden durch strafbare Handlungen oder indem sie Vorschriften dieses Gesetzes oder des damit anwendbar erklärten AHVG absichtlich oder grobfahrlässig missachten, haften in nachstehender Reihenfolge

a) in erster Linie die Familienausgleichskassen

b) in zweiter Linie die Gründerverbände bzw. Rechtsnachfolger für die anerkannten Familienausgleichskassen und die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen sowie der Kanton für die kantonale Familienausgleichskasse.

2. Schadenersatzforderungen sind bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu machen. Diese entscheidet mit Verfügung.

3. Die Forderung erlischt, wenn die geschädigte Person ihr Begehren nicht innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

4. Ersatzforderungen, die sich aus dem Lastenausgleichsverfahren ergeben, werden vom zuständigen Departement durch Verfügung geltend gemacht.

Vollzug, Haftung, Strafbestimmungen, Rechtspflege

1. Das Verfahren gegen Verfügungen von Familienausgleichskassen richtet sich nach Art. 22 FamZG sowie nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Arbeitgebende, die bisher befreit waren, und Arbeitgebende, die eine Betriebskasse führten, haben sich bis zum Wirksamwerden dieses Gesetzes einer Familienausgleichskasse anzuschliessen.

2. Arbeitgebende, die sich bei Wirksamwerden dieses Gesetzes noch keiner Familienausgleichskasse angeschlossen haben, werden nach vorangegangener Mahnung der für sie zuständigen Familienausgleichskasse angeschlossen. Beitritt oder Anschluss haben rückwirkend auf den Tag des Beginns der Wirksamkeit dieses Gesetzes zu erfolgen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Nach altem Recht anerkannte Familienausgleichskassen, die nach dem neuen Recht die erforderliche Grösse für eine Anerkennung nicht mehr erreichen, bleiben anerkannt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Leistungen, welche die Zeit vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.

2. Beiträge, welche für die Zeit vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert

1. Das Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995

2. Das Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 27. Juni 1895

2. Der nachfolgende Erlass wird aufgehoben

Das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmende vom 12. April 1962.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft am 1. Januar 2009 wirksam.

2. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften.

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