819.879
CH-BS
§ 9 Verordnung betreffend Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm) - Abwicklung der Gesuche
§ 9 Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm · Abwicklung der Gesuche
1. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist für die Abwicklung der Gesuche zuständig. Es richtet dazu ein Sekretariat ein. Der Geschäftsverkehr soll dabei soweit als möglich digital abgewickelt werden.