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819.879 CH-BS

§ 8 Verordnung betreffend Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm) - Finanzierung

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§ 8 Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm · Finanzierung

1. Die Finanzierung über den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (Krisenfonds) ist auf Fr. 37 Mio. begrenzt. Zusätzlich werden die Bundesmittel gemäss Art. 12 Abs. 1quater Covid-19-Gesetz eingesetzt.

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