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§ 7 Verordnung betreffend Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm) - Akontozahlungen

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§ 7 Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm · Akontozahlungen

1. Steht die Anspruchsberechtigung fest, können Akontozahlungen geleistet werden, falls sich die definitive Anspruchshöhe noch nicht berechnen lässt.

2. Bereits ausgerichtete Zahlungen werden als Akontozahlungen an die Ansprüche gemäss dieser Verordnung angerechnet. Sind die bisherigen Zahlungen höher als der definitive Anspruch, kann das zuständige Departement die zu viel ausbezahlten Beiträge zurückfordern, insbesondere wenn aufgrund unrichtiger Angaben im Gesuch zu hohe Akontozahlungen geleistet wurden.

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