§ 6 Verordnung betreffend Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm) - Art und Berechnung des Anspruchs für Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter Fr. 5 Millionen
§ 6 Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm · Art und Berechnung des Anspruchs für Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter Fr. 5 Millionen
1. Die Unterstützung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu-Beiträge).
2. Die Berechnung erfolgt analog der Berechnung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über Fr. 5 Millionen gemäss Art. 8b Abs. 1 und 2 der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes.
3. Die pauschalen Fixkostensätze betragen
a) für Beherbergungsbetriebe 41 %;
b) für Restaurationsbetriebe und Eventcatering-Betriebe 31 %;
c) für Reiseveranstalterinnen oder Reiseveranstalter oder Reisevermittlerinnen oder Reisevermittler 10 %;
d) für Veranstalterinnen und Veranstalter von Busreisen 38 %;
e) für Schaustellerinnen und Schausteller 28 %;
f) für Markthändlerinnen und Markthändler 16 %;
g) für Kongressorganisationsunternehmen 28 %;
h) für Messeunternehmen, Messebau- und Standbauunternehmen sowie Media- und Eventtechnikunternehmen 28 %;
i) für Zulieferbetriebe ohne eigene Produktionsanlagen 16 %;
j) für Zulieferbetriebe mit eigener Produktionsanlage 22 %;
k) für Freizeitbetriebe 28 %;
l) für Fasnachtsbetriebe 34 %;
m) für Detailhandelsbetriebe 16 %;
n) für Taxibetriebe 38 %.
4. Für die Ermittlung des Umsatzrückgangs kann bei Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2017 gegründet wurden, auf den Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme statt auf das Gründungsdatum abgestellt werden.
5. Werden von einem nach dem 31. Dezember 2017 gegründeten Unternehmen Umsatzausfälle über mehr als 12 Monate analog Art. 8b Abs. 2 der Covid-19-Verordnung des Bundes geltend gemacht und fehlen Vergleichsperioden der Jahre 2018 und 2019, wird anstelle der fehlenden Perioden auf den anteiligen nach Art. 3 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung ermittelten Umsatz abgestellt.
6. Sind bei einem Unternehmen seit dem 1. Januar 2018 nachweislich neue Betriebsstätten hinzugekommen, ist dies bei der Berechnung des Umsatzausfalls angemessen zu berücksichtigen.