§ 4 Verordnung betreffend Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm) - Kreis der berechtigten Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter Fr. 5 Millionen
§ 4 Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm · Kreis der berechtigten Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter Fr. 5 Millionen
1. Beitragsberechtigt sind die in diesem Paragraphen definierten Unternehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.
2. Beitragsberechtigt sind Beherbergungsbetriebe gemäss § 10 des Gesetzes über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) vom 15. September 2004.
3. Beitragsberechtigt sind Restaurationsbetriebe gemäss § 11 Gastgewerbegesetz. In der Regel werden nur Beiträge an Betriebe geleistet, welche
a) über Innenplätze verfügen;
b) ganz oder vorwiegend öffentlich zugänglich sind;
c) dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) unterstehen.
4. In begründeten Einzelfällen können Beiträge an andere Unternehmen (insbesondere an Eventcatering-Betriebe) geleistet werden, sofern sie im gleichen Markt wie Beherbergungs- und Restaurationsbetriebe tätig sind und über eine feste Infrastruktur verfügen.
5. Beitragsberechtigt sind ferner
a) Reiseveranstalterinnen oder Reiseveranstalter oder Reisevermittlerinnen oder Reisevermittler im Sinne des Bundesgesetzes über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993, welche mindestens 80 % ihres Umsatzes aus der Veranstaltungs- oder Vermittlungstätigkeit erzielen und über eine Absicherung der Kundinnen- und Kundengelder des Garantiefonds der Schweizer Reisebranche oder einer anderen gleichwertigen Institution verfügen;
b) Veranstalterinnen und Veranstalter von Busreisen, die über eine Zulassung gemäss dem Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) vom 20. März 2009 verfügen;
c) Schaustellerinnen und Schausteller, welche über eine entsprechende kantonale Bewilligung verfügen;
d) Markthändlerinnen und Markthändler, die mindestens 80 % ihres Umsatzes mit dem Verkauf an Märkten erzielen;
e) professionelle Kongressorganisationsunternehmen, welche regelmässig wissenschaftliche oder fachbezogene Veranstaltungen mit mindestens 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern planen oder durchführen;
f) Messeunternehmen, Messebau- und Standbauunternehmen sowie Media- und Eventtechnikunternehmen, die mindestens 80 % ihres Umsatzes im Ausstellungs- und Veranstaltungsbereich erzielen;
g) Unternehmen, die einen überwiegenden Teil des Umsatzes aus dem Verkauf von Produkten an Gastronomie- oder Hotelbetriebe erzielen;
h) Unternehmen, welche Dienstleistungen anbieten, die nur unter Einsatz ortsfester Maschinen oder Anlagen erbracht werden können (wie namentlich Wäschereibetriebe), sofern sie einen überwiegenden Teil ihres Umsatzes aus Leistungen an Gastronomie- oder Hotelbetriebe erzielen;
i) Unternehmen, die Einrichtungen zur Durchführung von Freizeitaktivitäten (wie beispielsweise Fitnessstudios, Tanzstudios, Kletterhallen, Escaperooms etc.) betreiben;
j) Unternehmen mit spezialisierten handwerklichen und gestalterischen Tätigkeiten, die einen wesentlichen Teil des Umsatzes aus dem Verkauf von Leistungen für die Durchführung der Basler Fasnacht erzielen;
k) Unternehmen, die ein Detailhandelsgeschäft betreiben;
l) Taxiunternehmen.