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§ 3 Verordnung betreffend Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm) - Unternehmen mit einem Jahresumsatz über Fr. 5 Millionen

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§ 3 Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm · Unternehmen mit einem Jahresumsatz über Fr. 5 Millionen

1. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über Fr. 5 Millionen gelten ausschliesslich die Vorschriften des Bundesrechts.

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