819.879
CH-BS
§ 13 Verordnung betreffend Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm) - Übergangsbestimmung
§ 13 Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm · Übergangsbestimmung
1. Gesuche, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, werden nach dem Recht beurteilt, welches zu einem höheren Anspruch führt.