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819.879 CH-BS

§ 12 Verordnung betreffend Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm) - Rückforderung

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§ 12 Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm · Rückforderung

1. Beiträge, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, werden zurückgefordert.

2. Beiträge werden ebenfalls zurückgefordert, wenn das Unternehmen innert drei Monaten seit Einreichung seines Gesuchs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus wirtschaftlichen Gründen kündigt oder nur zu schlechteren Konditionen weiterbeschäftigt.

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