§ 11 Verordnung betreffend Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm) - Prüfung der Gesuche
§ 11 Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm · Prüfung der Gesuche
1. Über ordnungsgemäss und vollständig eingereichte Gesuche entscheidet ein vom Regierungsrat eingesetztes Fachgremium von vier bis sechs Personen abschliessend.
2. Mindestens drei Vertreterinnen bzw. Vertreter in diesem Fachgremium gehören der öffentlichen Verwaltung des Kantons Basel-Stadt an.
3. Der Vorsitz wird von einer der drei Personen gemäss Abs. 2 wahrgenommen. Der Vorsitz hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4. Die Prüfung der Gesuche erfolgt auf der Grundlage eines Reglements, welches vom Regierungsrat genehmigt wird.
5. Die Mitglieder des Fachgremiums unterzeichnen eine Vertraulichkeitserklärung, wonach sie über die Gesuche, die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie die Entscheide über die Unterstützungsleistungen Stillschweigen wahren.