§ 10 Verordnung betreffend Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm) - Einreichen der Gesuche
§ 10 Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm · Einreichen der Gesuche
1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller reicht mit dem Gesuch auch die weiteren notwendigen Unterlagen über ein dafür bereitgestelltes Online-Portal ein. Das elektronische Antragsformular ist vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen. Der Eingang des Gesuchs wird automatisch bestätigt.
2. Die notwendigen Unterlagen werden in einem Reglement aufgeführt, welches vom Regierungsrat genehmigt wird.
3. Mit dem Gesuchsformular ermächtigen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller das zuständige Departement, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.
4. Das Gesuch ist beim zuständigen Departement bis spätestens 31. Mai 2021 einzureichen.