819.879
CH-BS
§ 1 Verordnung betreffend Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm) - Zweck
§ 1 Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm · Zweck
1. Der Kanton leistet Unterstützungsbeiträge an Unternehmen, welche aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und der von Bund oder Kanton dagegen ergriffenen Massnahmen starke wirtschaftliche Einbussen erleiden. Dadurch soll ein Abbau von Arbeits- und Ausbildungsplätzen eingedämmt werden.
2. Diese Verordnung ist Grundlage für die Umsetzung der Covid-19-Härtefallregelung des Bundes im Kanton Basel-Stadt.