819.870
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend Gewährung von Bürgschaften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (COVID-19 Bürgschaftsverordnung) - Zuständigkeiten
§ 2 COVID-19 Bürgschaftsverordnung · Zuständigkeiten
1. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) prüft die eingegangenen Bürgschaftsgesuche der Kreditgebenden und stellt hierauf dem Regierungsrat Antrag.
2. Gesuche sind von den Kreditgebenden mit den erforderlichen Unterlagen beim Generalsekretariat des WSU einzureichen.