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§ 4 Verordnung über die Kontrolle und Finanzierung der Stellenmeldepflicht - Finanzierung der Kontrollen

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§ 4 Verordnung über die Kontrolle und Finanzierung der Stellenmeldepflicht · Finanzierung der Kontrollen

1. Der Kanton finanziert die nicht anderweitig gedeckten Kosten.

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