819.610
CH-BS
§ 3 Verordnung über die Kontrolle und Finanzierung der Stellenmeldepflicht - Zusammenarbeit und Datenaustausch
§ 3 Verordnung über die Kontrolle und Finanzierung der Stellenmeldepflicht · Zusammenarbeit und Datenaustausch
1. Das RAV, die anderen Arbeitsmarkt- und die Migrationsbehörden arbeiten zusammen. Sie können innerhalb ihrer eigenen Organisationseinheiten und untereinander Informationen und Unterlagen über Arbeitgebende und Stellensuchende austauschen, die sie für die Kontrolltätigkeit benötigen.