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819.610 CH-BS

§ 3 Verordnung über die Kontrolle und Finanzierung der Stellenmeldepflicht - Zusammenarbeit und Datenaustausch

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§ 3 Verordnung über die Kontrolle und Finanzierung der Stellenmeldepflicht · Zusammenarbeit und Datenaustausch

1. Das RAV, die anderen Arbeitsmarkt- und die Migrationsbehörden arbeiten zusammen. Sie können innerhalb ihrer eigenen Organisationseinheiten und untereinander Informationen und Unterlagen über Arbeitgebende und Stellensuchende austauschen, die sie für die Kontrolltätigkeit benötigen.

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