819.610
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Kontrolle und Finanzierung der Stellenmeldepflicht - Untersuchungskompetenzen
§ 2 Verordnung über die Kontrolle und Finanzierung der Stellenmeldepflicht · Untersuchungskompetenzen
1. Das RAV kann insbesondere
a) Bildschirmkontrollen vornehmen;
b) Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten;
c) von den Arbeitgebenden sowie den Arbeitnehmenden alle erforderlichen Auskünfte verlangen;
d) alle erforderlichen Unterlagen konsultieren und kopieren.
2. Die kontrollierten Personen und Betriebe sind bezüglich der in Abs. 1 genannten Untersuchungskompetenzen des RAV zur Mitwirkung verpflichtet.