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819.610 CH-BS

§ 2 Verordnung über die Kontrolle und Finanzierung der Stellenmeldepflicht - Untersuchungskompetenzen

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§ 2 Verordnung über die Kontrolle und Finanzierung der Stellenmeldepflicht · Untersuchungskompetenzen

1. Das RAV kann insbesondere

a) Bildschirmkontrollen vornehmen;

b) Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten;

c) von den Arbeitgebenden sowie den Arbeitnehmenden alle erforderlichen Auskünfte verlangen;

d) alle erforderlichen Unterlagen konsultieren und kopieren.

2. Die kontrollierten Personen und Betriebe sind bezüglich der in Abs. 1 genannten Untersuchungskompetenzen des RAV zur Mitwirkung verpflichtet.

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