Zuständigkeit und Umfang
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ist für die Kontrolle der Stellenmeldepflicht zuständig.
2. Das RAV sorgt auf der Grundlage von Risikoabschätzungen für eine angemessene Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht.
1. Das RAV kann insbesondere
a) Bildschirmkontrollen vornehmen;
b) Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten;
c) von den Arbeitgebenden sowie den Arbeitnehmenden alle erforderlichen Auskünfte verlangen;
d) alle erforderlichen Unterlagen konsultieren und kopieren.
2. Die kontrollierten Personen und Betriebe sind bezüglich der in Abs. 1 genannten Untersuchungskompetenzen des RAV zur Mitwirkung verpflichtet.
1. Das RAV, die anderen Arbeitsmarkt- und die Migrationsbehörden arbeiten zusammen. Sie können innerhalb ihrer eigenen Organisationseinheiten und untereinander Informationen und Unterlagen über Arbeitgebende und Stellensuchende austauschen, die sie für die Kontrolltätigkeit benötigen.
1. Der Kanton finanziert die nicht anderweitig gedeckten Kosten.