819.600
CH-BS
§ 6 Verordnung über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei bevorstehenden Entlassungen - Bundesrecht
§ 6 Verordnung über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei bevorstehenden Entlassungen · Bundesrecht
1. Die Gesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.