819.600
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei bevorstehenden Entlassungen - Vertraulichkeit der Meldungen
§ 5 Verordnung über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei bevorstehenden Entlassungen · Vertraulichkeit der Meldungen
1. Die zuständige Amtsstelle gibt ohne schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers weder den Arbeitnehmern noch einer weiteren Öffentlichkeit Kenntnis von den gemeldeten bevorstehenden Entlassungen.
2. Sie bespricht sich mit der Betriebsleitung über ein koordiniertes Vorgehen zur Verhinderung von Arbeitslosigkeit.