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§ 3 Verordnung über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei bevorstehenden Entlassungen - Zeitpunkt der Meldung

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§ 3 Verordnung über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei bevorstehenden Entlassungen · Zeitpunkt der Meldung

1. Die Meldung hat in jedem Falle sofort nach getroffenem Entscheid, mindestens aber drei volle Werktage vor einer öffentlichen Bekanntgabe der Entlassungen, zu erfolgen.

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