819.600
CH-BS
§ 3 Verordnung über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei bevorstehenden Entlassungen - Zeitpunkt der Meldung
§ 3 Verordnung über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei bevorstehenden Entlassungen · Zeitpunkt der Meldung
1. Die Meldung hat in jedem Falle sofort nach getroffenem Entscheid, mindestens aber drei volle Werktage vor einer öffentlichen Bekanntgabe der Entlassungen, zu erfolgen.