819.600
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei bevorstehenden Entlassungen - Meldepflicht
§ 2 Verordnung über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei bevorstehenden Entlassungen · Meldepflicht
1. Die Meldepflicht erstreckt sich auf alle zehn und mehr Arbeitnehmer umfassenden Entlassungen.