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§ 2 Verordnung über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei bevorstehenden Entlassungen - Meldepflicht

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§ 2 Verordnung über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei bevorstehenden Entlassungen · Meldepflicht

1. Die Meldepflicht erstreckt sich auf alle zehn und mehr Arbeitnehmer umfassenden Entlassungen.

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