819.600
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei bevorstehenden Entlassungen - Zweck
§ 1 Verordnung über die Meldepflicht der Arbeitgeber bei bevorstehenden Entlassungen · Zweck
1. Zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit bzw. zur rechtzeitigen Überprüfung und Einleitung geeigneter Vorkehren der Arbeitsplatzerhaltung, Umschulung oder Stellenvermittlung sind Arbeitgeber verpflichtet, nach Massgabe der nachfolgenden Vorschriften bevorstehende Entlassungen so frühzeitig als möglich dem Kantonalen Arbeitsamt zu melden.