Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
819.600 CH-BS

Zweck

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit bzw. zur rechtzeitigen Überprüfung und Einleitung geeigneter Vorkehren der Arbeitsplatzerhaltung, Umschulung oder Stellenvermittlung sind Arbeitgeber verpflichtet, nach Massgabe der nachfolgenden Vorschriften bevorstehende Entlassungen so frühzeitig als möglich dem Kantonalen Arbeitsamt zu melden.

1. Die Meldepflicht erstreckt sich auf alle zehn und mehr Arbeitnehmer umfassenden Entlassungen.

1. Die Meldung hat in jedem Falle sofort nach getroffenem Entscheid, mindestens aber drei volle Werktage vor einer öffentlichen Bekanntgabe der Entlassungen, zu erfolgen.

1. Die Meldung umfasst

1. die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, ihre Gliederung nach Berufen sowie den Zeitpunkt der Kündigung;

2. den allfälligen Zeitplan für die Information der Belegschaft, der Betriebskommission, der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen sowie der Öffentlichkeit;

3. eine Darstellung der vom Arbeitgeber vorgesehenen Hilfe an die Betroffenen bei der Suche nach neuen Stellen;

4. eine Namensliste der zu entlassenden Arbeitnehmer mit folgenden Angaben: Beruf, Alter, Geschlecht, Zivilstand, Wohnort, Nationalität, Anzahl der Dienstjahre, zuletzt bezogenes Gehalt, im Falle von Ausländern zusätzlich auch die Art der Arbeitsbewilligung.

1. Die zuständige Amtsstelle gibt ohne schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers weder den Arbeitnehmern noch einer weiteren Öffentlichkeit Kenntnis von den gemeldeten bevorstehenden Entlassungen.

2. Sie bespricht sich mit der Betriebsleitung über ein koordiniertes Vorgehen zur Verhinderung von Arbeitslosigkeit.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →