819.510
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih - Arbeitsvermittlung und Personalverleih
§ 2 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih · Arbeitsvermittlung und Personalverleih
1. Bewilligungsgesuche für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sind auf einem amtlichen Formular beim AWA einzureichen.
2. Die Kaution für den Personalverleih ist beim AWA zu hinterlegen.
3. Die Aufsicht über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung sowie den Personalverleih wird vom AWA ausgeübt.