Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
819.510 CH-BS

Zuständigkeit

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Der Vollzug des Arbeitsvermittlungsgesetzes obliegt dem kantonalen Arbeitsamt. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist das kantonale Arbeitsamt.

1. Bewilligungsgesuche für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sind auf einem amtlichen Formular beim AWA einzureichen.

2. Die Kaution für den Personalverleih ist beim AWA zu hinterlegen.

3. Die Aufsicht über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung sowie den Personalverleih wird vom AWA ausgeübt.

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