819.510
CH-BS
Zuständigkeit
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
Gesetzestext (2 Artikel)
§ 1 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih - Zuständigkeit
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1. Der Vollzug des Arbeitsvermittlungsgesetzes obliegt dem kantonalen Arbeitsamt. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist das kantonale Arbeitsamt.
§ 2 Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih - Arbeitsvermittlung und Personalverleih
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1. Bewilligungsgesuche für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sind auf einem amtlichen Formular beim AWA einzureichen.
2. Die Kaution für den Personalverleih ist beim AWA zu hinterlegen.
3. Die Aufsicht über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung sowie den Personalverleih wird vom AWA ausgeübt.