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§ 9 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - 9. Verhältnis zum bisherigen Recht

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§ 9 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · 9. Verhältnis zum bisherigen Recht

1. Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es vorab die nach dem bisherigen Recht gebildeten Reserven verwenden.

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