819.410
CH-BS
§ 9 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - 9. Verhältnis zum bisherigen Recht
§ 9 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · 9. Verhältnis zum bisherigen Recht
1. Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es vorab die nach dem bisherigen Recht gebildeten Reserven verwenden.