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§ 6 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - 6. Anwendung des Steuergesetzes

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§ 6 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · 6. Anwendung des Steuergesetzes

1. Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richten sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes.

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