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§ 5 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - 5. Nachträgliche Besteuerung

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§ 5 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · 5. Nachträgliche Besteuerung

1. Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen

a) den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;

b) die Betriebstätigkeit einstellt;

c) den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.

2. Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag die Steuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

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