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§ 4 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - 4. Bemessung der Steuervergünstigung

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§ 4 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · 4. Bemessung der Steuervergünstigung

1. Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.

2. Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.

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