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§ 3 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - 3. Jährliche Einlagen und Höchstbestand

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§ 3 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · 3. Jährliche Einlagen und Höchstbestand

1. Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15% der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage. Erreicht dieser Anteil nicht Fr. 10'000.-, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.

2. Die Reserven dürfen 20% der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.

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