819.410
CH-BS
§ 3 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - 3. Jährliche Einlagen und Höchstbestand
§ 3 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · 3. Jährliche Einlagen und Höchstbestand
1. Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15% der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage. Erreicht dieser Anteil nicht Fr. 10'000.-, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.
2. Die Reserven dürfen 20% der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.