819.410
CH-BS
§ 2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - 2. Berechtigte Unternehmen
§ 2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · 2. Berechtigte Unternehmen
1. Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berechtigt.