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§ 2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - 2. Berechtigte Unternehmen

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§ 2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · 2. Berechtigte Unternehmen

1. Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berechtigt.

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