819.410
CH-BS
§ 12 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - 12a. Übergangsbestimmung
§ 12 a Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · 12a. Übergangsbestimmung
1. Die Auflösung der bestehenden Arbeitsbeschaffungsreserven richtet sich nach Bundesrecht.
2. Der Regierungsrat hebt dieses Gesetz auf, solbald alle nach diesem Gesetz gebildeten Reserven aufgelöst sind.