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§ 12 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - 12a. Übergangsbestimmung

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§ 12 a Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · 12a. Übergangsbestimmung

1. Die Auflösung der bestehenden Arbeitsbeschaffungsreserven richtet sich nach Bundesrecht.

2. Der Regierungsrat hebt dieses Gesetz auf, solbald alle nach diesem Gesetz gebildeten Reserven aufgelöst sind.

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