819.410
CH-BS
§ 12 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - 12. Erstmalige Anwendung
§ 12 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · 12. Erstmalige Anwendung
1. Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung für die Steuern, die im Jahre 1989 fällig werden.
2. Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.