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§ 11 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - 11. Aufhebung bisherigen Rechts

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§ 11 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · 11. Aufhebung bisherigen Rechts

1. Der Regierungsrat hebt das bisherige Recht auf, sobald alle nach dem bisherigen Recht gebildeten Reserven aufgelöst oder verwendet sind.

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