819.410
CH-BS
§ 11 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - 11. Aufhebung bisherigen Rechts
§ 11 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · 11. Aufhebung bisherigen Rechts
1. Der Regierungsrat hebt das bisherige Recht auf, sobald alle nach dem bisherigen Recht gebildeten Reserven aufgelöst oder verwendet sind.