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§ 1 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - 1. Grundsatz

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§ 1 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · 1. Grundsatz

1. Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985 Reserven ausscheiden, Steuervergünstigungen.

2. Soweit dieses Gesetz nicht Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

1. Grundsatz § 2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven →

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