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§ 9 Gesetz betreffend die Gewährung von Steuervergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven (Arbeitsbeschaffungsreservengesetz)

Entstehung und Untergang des Anspruchs auf eine zusätzliche kantonale Vergütung
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§ 9 Arbeitsbeschaffungsreservengesetz

1. Der Anspruch auf eine kantonale Vergütung entsteht, sobald die bestimmungsgemässe Verwendung der Reserve im Sinne des Bundesgesetzes festgestellt und die Vergütung des Bundes hiefür zugesprochen ist.

2. Der Regierungsrat kann im Benehmen mit dem Bundesrat und nach Anhören der Wirtschaftsverbände die kantonale Vergütung auch vorzeitig gewähren.

3. Der Anspruch auf eine kantonale Vergütung geht unter, falls er nicht binnen dreier Jahre seit der Zusprechung der Vergütung des Bundes geltend gemacht wird.

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