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819.400 CH-BS

§ 8 Gesetz betreffend die Gewährung von Steuervergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven (Arbeitsbeschaffungsreservengesetz)

Verbuchung der Zusätzlichen kantonalen Vergütungen nach der Auszahlung
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§ 8 Arbeitsbeschaffungsreservengesetz

1. Die kantonalen Vergütungen sind zur Abschreibung der mit Hilfe der Arbeitsbeschaffungsreserve erworbenen Aktiven oder zur Deckung der im Zusammenhang mit der Arbeitsbeschaffung entstehenden Auslagen zu verwenden.

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