819.400
CH-BS
§ 8 Gesetz betreffend die Gewährung von Steuervergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven (Arbeitsbeschaffungsreservengesetz)
Verbuchung der Zusätzlichen kantonalen Vergütungen nach der Auszahlung
§ 8 Arbeitsbeschaffungsreservengesetz
1. Die kantonalen Vergütungen sind zur Abschreibung der mit Hilfe der Arbeitsbeschaffungsreserve erworbenen Aktiven oder zur Deckung der im Zusammenhang mit der Arbeitsbeschaffung entstehenden Auslagen zu verwenden.