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§ 7 Gesetz betreffend die Gewährung von Steuervergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven (Arbeitsbeschaffungsreservengesetz)

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§ 7 Arbeitsbeschaffungsreservengesetz

1. Der Gesamtbeitrag der den Kanton gegebenenfalls treffenden Vergütungen ist vorsorglich in der Staatsrechnung zu Lasten des kantonalen Anteils an der direkten Bundessteuer zurückzustellen.

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