819.400
CH-BS
§ 7 Gesetz betreffend die Gewährung von Steuervergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven (Arbeitsbeschaffungsreservengesetz)
Bereitstellung der Mittel
§ 7 Arbeitsbeschaffungsreservengesetz
1. Der Gesamtbeitrag der den Kanton gegebenenfalls treffenden Vergütungen ist vorsorglich in der Staatsrechnung zu Lasten des kantonalen Anteils an der direkten Bundessteuer zurückzustellen.